Für anwaltliche Tätigkeiten entstehen Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber (Mandanten).
Die Art der Berechnung und die Höhe der Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. In bestimmten Fällen kann nach dem RVG über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars eine Vereinbarung getroffen werden.
Über die Höhe der für die Fallbearbeitung nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebühren, sowie die Aussichten, diese von der Gegenseite oder einer Versicherung komplett oder teilweise ersetzt verlangen zu können, beraten unsere Rechtsanwälte gerne im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs.
Honorarvereinbarung:
Bei einer Honorarvereinbarung empfehlen wir überwiegend ein Zeithonorar.
Ein Zeithonorar wird in unseren Kanzleien - je nach Einzelfall und Schwierigkeit des Falles - meistens zwischen 250,00 EUR und 340,00 EUR pro Stunde, inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer vereinbart.
Rechtsschutzversicherungen:
Rechtsschutzversicherungsverträge sind Vereinbarungen zwischen einer Versicherung und einem Versicherungsnehmer mit dem Zweck, dass der Versicherungsnehmer von der Versicherung die Erstattung aussergerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und Auslagen verlangen kann.
In welchem Umfang ein Mandant von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattungen verlangen kann, richtet sich daher nach seinem Vertrag mit seiner Rechtsschutzversicherung. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich hingegen an seinen Auftraggeber und der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der Honorarvereinbarung und nicht nach dem Versicherungsvertrag des Mandanten mit dessen Rechtsschutzversicherung. Über die genaue Bedeutungdieses möglichen Unterschiedes beraten wir ebenfalls gern im Rahmen eines Beratungsgespräches.